Grundschule – Weiterführende
Schule
(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4
informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen
der Sekundarstufe I und das örtlichen Schulangebot.
(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin
oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über
die weitere schulische Förderung des Kindes.
(3) Die Empfehlung für die Schulform gemäß §
11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist Teil des
Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin wird die Schulform Hauptschule,
Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der
Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind nach
Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen
geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist
zu begründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die
Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz.
(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den
Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule
der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule unterrichtet die Grundschule
über die Anmeldung.
(5) Wollen Eltern ihr Kind an einer Schule
einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule
mit Einschränkung geeignet ist, müssen sie an einem Beratungsgespräch der
weiterführenden Schule teilnehmen. Dabei werden insbesondere die
Möglichkeiten dieser weiterführenden Schule zur individuellen Förderung des
Kindes in den Bereichen, die zur einschränkenden Empfehlung geführt
haben, erörtert. Danach entscheiden die Eltern – wie auch bei einer
uneingeschränkten Empfehlung – über die Schulform für ihr
Kind.
(6) Wollen Eltern ihr Kind an einer
Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht
und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, entscheidet ein
dreitägiger Prognoseunterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schulform
zugelassen wird. Vorher bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern
eine Beratung an. Das Schulamt informiert die Eltern mit der Einladung des
Kindes zum Prognoseunterricht über dessen Ablauf.
(7) Der Prognoseunterricht wird in der
Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen
Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet. Den Unterricht erteilen
jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer
weiterführenden Schule; dabei legen sie die verbindlichen Anforderungen der
Klasse 4 zu Grunde. Das Ministerium kann Teile des Prognoseunterrichtes
vorgeben.
(8) Nach Abschluss des Prognoseunterrichts
wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch abschließenden Bescheid des
Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn
die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass
die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist,
die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die
gewählte Schulform geeignet ist. Andernfalls wird die Empfehlung der Grundschule
durch die Zulassungsentscheidung des Schulamtes auf Grund des
Prognoseunterrichts ersetzt.
(9) Wollen Eltern ein Kind trotz
uneingeschränkter Empfehlung der Grundschule für das Gymnasium an der
Hauptschule oder der Realschule oder trotz uneingeschränkter Empfehlung für
die Realschule an der Hauptschule anmelden, hat die von den Eltern gewünschte
weiterführende Schule sie dahingehend zu beraten, dass sie möglichst der
Empfehlung folgen. Wollen Eltern auch danach der Empfehlung der Grundschule
nicht folgen, fordert die weiterführende Schule sie auf, ihr Kind zum
Prognoseunterricht nach Absatz 6 anzumelden, um ihnen eine weitere
Entscheidungshilfe für die Wahl der Schulform zu geben und sie damit zu
ermutigen, der Empfehlung zu folgen.