Übergangsverfahren (§ 8 SchulG)

Grundschule – Weiterführende Schule

 

 

(1)  Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und das örtlichen Schulangebot.

(2)  Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem per­sönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes.

(3)  Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist Teil des Halbjahres­zeugnisses der Klasse 4. Darin wird die Schulform Hauptschule, Realschule oder Gymnasium be­nannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamt­schule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschrän­kungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu be­gründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Ver­setzungskonferenz.

(4)  Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahres­zeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.

(5)  Wollen Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es nach der Emp­fehlung der Grundschule mit Einschränkung geeignet ist, müssen sie an ei­nem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teilnehmen. Dabei werden ins­besondere die Möglichkeiten dieser weiterführenden Schule zur individuellen Förde­rung des Kindes in den Bereichen, die zur ein­schränkenden Empfehlung geführt ha­ben, erörtert. Danach entscheiden die Eltern – wie auch bei einer uneingeschränkten Empfehlung – über die Schulform für ihr Kind.

(6)  Wollen Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Emp­fehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, ent­scheidet ein dreitägiger Prognoseunterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird. Vorher bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern eine Beratung an. Das Schulamt informiert die Eltern mit der Einladung des Kindes zum Prognoseunterricht über dessen Ablauf.

(7)  Der Prognoseunterricht wird in der Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichts­beamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet. Den Unterricht erteilen je­weils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule; dabei legen sie die verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde. Das Ministerium kann Teile des Prognoseunterrichtes vorgeben.

(8)  Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Per­sonen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schul­form offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Andernfalls wird die Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungsentscheidung des Schulamtes auf Grund des Prognoseunterrichts ersetzt.

(9)  Wollen Eltern ein Kind trotz uneingeschränkter Empfehlung der Grundschule für das Gymna­sium an der Hauptschule oder der Realschule oder trotz uneinge­schränkter Empfehlung für die Realschule an der Hauptschule anmelden, hat die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule sie dahingehend zu beraten, dass sie möglichst der Empfehlung folgen. Wollen Eltern auch danach der Empfehlung der Grundschule nicht folgen, fordert die weiterführende Schule sie auf, ihr Kind zum Prognoseunterricht nach Absatz 6 anzumelden, um ihnen eine weitere Entschei­dungshilfe für die Wahl der Schulform zu geben und sie damit zu ermutigen, der Empfehlung zu folgen.